Der gesetzliche Mindesturlaub gehört zu den wichtigsten Schutzrechten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Er soll sicherstellen, dass Beschäftigte sich regelmäßig erholen können und ihre Arbeitskraft langfristig erhalten bleibt. Doch immer wieder kommt die Frage auf: Kann man freiwillig auf diesen Urlaub verzichten, etwa im Rahmen einer Abfindungs- oder Aufhebungsvereinbarung?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu am 3. Juni 2025 (Az.: 9 AZR 104/24) eine klare Antwort gegeben: Nein – ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist unwirksam.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf noch bestehende Urlaubsansprüche verzichtet. Später machte er dennoch eine Urlaubsabgeltung geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf den Vergleich und verweigerte die Zahlung.
Das BAG stellte klar:
Das BAG-Urteil unterstreicht den hohen Stellenwert des Mindesturlaubs als Erholungszeit. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können auf diese gesetzliche Schutzvorschrift wirksam verzichten. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Vertragsmuster rechtlich prüfen zu lassen und sicherzustellen, dass der Urlaub ordnungsgemäß gewährt oder abgegolten wird.