RechtsanwälteNotare
Geschäftskunden
Notarleistungen
Handels- und Gesellschaftsrecht

Umwandlung

Das Umwandlungsgesetz ermöglicht es Ihnen Rechtsträger zu verschmelzen, zu spalten oder deren Rechtsform zu verändern.

Verschmelzung

Eine Verschmelzung ist die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung des alten Rechtsträgers. Als Rechtsträger für eine Verschmelzung kommen insbesondere

  • Personengesellschaften
  • Partnergesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • eingetragene Genossenschaften
  • eingetragene Vereine
  • in Betracht.

    Die Verschmelzung bedarf eines notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags und notariell beurkundeter Zustimmungsbeschlüsse aller beteiligten Rechtsträger. Der Verschmelzung ist eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zugrunde zu legen, deren Stichtag bei Anmeldung der Verschmelzung beim Registergericht nicht länger als acht Monate zurückliegen darf.

    Spaltung

    Es gibt drei Arten, um ein Unternehmen per Spaltung umzuwandeln: die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliederung. Oft kommt es hierbei zu einer Neugründung eines Unternehmens, mit dem Ziel, die abgespaltenen Wirtschaftsgüter aufzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffenen Unternehmen als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vorliegen.

    Während bei einer Aufspaltung mind. zwei neue Unternehmen gegründet werden und das bisherige Unternehmen aufhört zu existieren, bleibt das bisherige Unternehmen bei der Abspaltung erhalten. Mithilfe des abgespalteten Teilbetriebs wird ein neues Unternehmen gegründet. Die Gesellschafter des weiterhin bestehenden bisherigen Unternehmens werden zugleich Gesellschafter des neu gegründeten Unternehmens. Eine Ausgliederung ist eine Unterform der Abspaltung. Im Unterschied zur Abspaltung wird hier jedoch das weiterhin bestehende Unternehmen Anteilseigner des neugegründeten Unternehmens. Eine Ausgliederung ist typischerweise bei dem Verhältnis Mutter- und Tochterunternehmen durchgeführt worden.

    Formwechsel

    Durch einen Formwechsel können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Kapitalgesellschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft wechseln.

    Der Formwechsel bedarf eines notariell beurkundeten Beschlusses des formwechselnden Rechtsträgers.

    Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.

Zurück zur Auswahl
Was möchten Sie als nächstes tun?
phone icon
Anfragen
email icon
Schreiben
order icon
Beauftragen
Zu Ihrer Information: Die Tätigkeit eines Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und ist gebührenpflichtig. Mit der Beauftragung eines Notars mit einer Beurkundung entstehen Kosten - selbst dann, wenn eine Beurkundung letztendlich nicht stattfindet. Die Informationen auf dieser Website sind allgemein und vereinfacht dargestellt und beziehen sich nicht auf Ihr persönliches Anliegen. Demzufolge stellen die Inhalte dieser Website keine Rechtsberatung dar.
RechtsanwälteNotare
GFKP_Logo
phone-handsetmap-marker