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Testamentseröffnung

Es ist vorgesehen, dass nach dem Tod des Gesetzgebers alle Testamente, die dieser hinterlassen hat, vom Nachlassgericht eröffnet werden. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Testamentseröffnung können Sie selbst unter Vorlage der Sterbeurkunde beim Nachlassgericht beantragen. Sofern das Testament bereits beim Nachlassgericht hinterlegt ist, sollte Sie, wenn möglich, den Hinterlegungsschein vorlegen. Sollte das Testament dort nicht hinterlegt worden sein, müssen Sie dem Gericht das Originaltestament zur Verfügung stellen. Wenn gewünscht, können wir die Testamentseröffnung für Sie beim Nachlassgericht beantragen.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.

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Zu Ihrer Information: Die Tätigkeit eines Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und ist gebührenpflichtig. Mit der Beauftragung eines Notars mit einer Beurkundung entstehen Kosten - selbst dann, wenn eine Beurkundung letztendlich nicht stattfindet. Die Informationen auf dieser Website sind allgemein und vereinfacht dargestellt und beziehen sich nicht auf Ihr persönliches Anliegen. Demzufolge stellen die Inhalte dieser Website keine Rechtsberatung dar.
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