Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen. Zwar dürfen Eigentümer ihre Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen selbst nutzen oder für Angehörige beanspruchen, doch stoßen sie dabei auf Grenzen: nämlich dann, wenn für die Mieter ein Härtefall im Sinne des § 574 BGB vorliegt.
Mit einem aktuellen Urteil vom 16. April 2025 (Az. VIII ZR 270/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung getroffen: Für die Darlegung eines gesundheitlichen Härtefalls reicht auch ein allgemein gehaltener Bericht eines Therapeuten aus – ein fachärztliches Attest ist nicht zwingend erforderlich.
Eine Mieterin wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung ihrer Wohnung. Sie begründete dies damit, dass ein Umzug ihre psychische Gesundheit erheblich gefährden würde. Zur Untermauerung legte sie ein Gutachten ihres Psychoanalytikers vor. Der Vermieter hielt dieses Gutachten jedoch für unzureichend, da es nicht von einem Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie stamme.
Der BGH stellte klar:
Damit stärkt der BGH die Rechte von Mieter:innen und erleichtert es ihnen, sich gegen Eigenbedarfskündigungen zu wehren, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen.
Das Urteil des BGH zeigt deutlich: Der Schutz von Mieterinnen und Mietern vor unzumutbaren Härten hat hohes Gewicht. Auch wenn der Gesetzgeber den Eigenbedarf als legitimen Kündigungsgrund anerkennt, kann er nicht blind durchgesetzt werden. Die Hürde für den Härtefalleinwand bleibt zwar hoch – doch die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation wurden nun mieterfreundlich gesenkt.
Tipp: Mieter:innen sollten ihre gesundheitlichen Belastungen offenlegen und entsprechende Atteste beibringen. Vermieter:innen wiederum sollten vor einer Eigenbedarfskündigung genau prüfen, ob Härtegründe vorliegen könnten, um langwierige Prozesse zu vermeiden.