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General- und Vorsorgevollmacht

Durch eine General- und Vorsorgevollmacht benennt man einen Vertreter für jegliche Angelegenheiten, in denen ein Vertreter tätig werden darf. Eine solche Vollmacht wird für den Fall erteilt, dass Sie aufgrund von Krankheit irgendwann in der Zukunft nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern. Außerdem wird dadurch vermieden, dass Ihnen durch das Gericht in einem solchen Fall ein Betreuer zugeordnet wird. Der von Ihnen Bevollmächtigte übernimmt in diesem Fall alle Aufgaben, die auch ein Betreuer übernommen hätte. Für einige Angelegenheiten muss die General- und Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt bzw. beurkundet sein. So können zum Beispiel Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch und Anmeldungen zum Handelsregister nur mithilfe einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht vorgenommen werden. Auch Banken akzeptieren eine General- und Vorsorgevollmacht häufig nur, wenn sie notariell beglaubigt oder beurkundet ist. Aus diesem Grund ist eine notarielle Beurkundung Ihrer General- und Vorsorgevollmacht empfehlenswert.
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