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Erbteil übertragen

Hat der Erblasser mehrere Personen zu seinen Erben ernannt oder werden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen Erben, entsteht mit dem Erbfall eine Erbengemeinschaft. Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers (inkl. Schulden) auf die Erbengemeinschaft über. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft können die Erben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen.

Solange die Erbengemeinschaft besteht können als Erbe zwar nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, Sie können jedoch über ihren Anteil an der Erbengemeinschaft (der jeweilige Bruchteil am Vermögen des Erblassers) verfügen. Sie können diesen z.B. verkaufen oder verschenken. Eine solche Übertragung des Erbanteils bedarf der notariellen Beurkundung. Die Miterben haben ein Vorkaufsrecht sollte ein Erbe seinen Erbanteil verkaufen. Der Erwerber wird durch die Übertragung des Erbteils nicht Erbe, er tritt jedoch in die Erbengemeinschaft ein und nimmt an der Verteilung der Erbschaftsgegenstände teil. Die Erbteilsübertragung befreit den Veräußerer nicht von seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten.

Zur Vorbereitung eines Vertrags bzgl. einer Erbteilsübertragung benötigen wir von Ihnen die Personalien des Erblassers (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Sterbedatum und Sterbeort), die Personalien der Vertragsparteien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-ID), möglichst auch die Personalien aller Miterben (Name, Geburtsdatum, Anschrift), die Größe des übertragenen Erbteils und die Höhe der etwaigen Gegenleistung (Kaufpreis).

Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.

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