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Erben im Grundbuch eintragen

Wenn jemand stirbt, der im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks bzw. einer Wohnung oder als Rechtsinhaber eingetragen ist, muss das Grundbuch berichtigt werden. Hierfür muss der Rechtsnachfolger, typischerweise ein Erbe, eingetragen werden. Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall beantragt, werden dafür keine Grundbuchgebühren fällig. Um Ihre Erbenstellung nachzuweisen, müssen Sie dem Nachlassgericht einen Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift eines vom Nachlassgericht eröffneten notariellen Testaments oder Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll einreichen. Für gewöhnlich bedarf der Antrag auf Grundbuchberichtigung kein Tätigwerden des Notars. Natürlich unterstützen wir Sie bei Bedarf gern dabei einen Grundbuchberichtigungsantrag zu entwerfen und die Berichtigung des Grundbuchs zu erwirken.
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Zu Ihrer Information: Die Tätigkeit eines Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und ist gebührenpflichtig. Mit der Beauftragung eines Notars mit einer Beurkundung entstehen Kosten - selbst dann, wenn eine Beurkundung letztendlich nicht stattfindet. Die Informationen auf dieser Website sind allgemein und vereinfacht dargestellt und beziehen sich nicht auf Ihr persönliches Anliegen. Demzufolge stellen die Inhalte dieser Website keine Rechtsberatung dar.
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