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Erben im Grundbuch eintragen

Wenn jemand stirbt, der im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks bzw. einer Wohnung oder als Rechtsinhaber eingetragen ist, muss das Grundbuch berichtigt werden. Hierfür muss der Rechtsnachfolger, typischerweise ein Erbe, eingetragen werden. Wird die Grundbuchberichtigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall beantragt, werden dafür keine Grundbuchgebühren fällig.

Um Ihre Erbenstellung nachzuweisen, müssen Sie dem Nachlassgericht einen Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift eines vom Nachlassgericht eröffneten notariellen Testaments oder Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll einreichen.

Für gewöhnlich bedarf der Antrag auf Grundbuchberichtigung kein Tätigwerden des Notars. Natürlich unterstützen wir Sie bei Bedarf gern dabei einen Grundbuchberichtigungsantrag zu entwerfen und die Berichtigung des Grundbuchs zu erwirken.

Die Mitwirkung eines Notars ist zwingend erforderlich, wenn der Erblasser als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Grundbuch eingetragen war. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft (bestenfalls in notarieller Form) vorzulegen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert, schauen Sie ggf. in Kaufverträge, mit dem die Gesellschaft Grundbesitz erworben hat. Diese enthalten oftmals Ausschnitte des Gesellschaftsvertrags, insbesondere Regelungen darüber, was passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Zudem müssen die Erben des verstorbenen Gesellschafters und die übrigen Gesellschafter in notariell beglaubigter Form erklären, welche Regeln für die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters gelten. Hieraus ergibt sich dann, auf wen der Anteil des verstorbenen Gesellschafters übergegangen ist und inwiefern das Grundbuch berichtigt werden muss.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.

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