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Ehegattentestament und Erbvertrag

Wenn Sie in ihren Angelegenheiten umfassend vorsorgen wollen, werden Sie sich auch mit der Errichtung eines Testaments auseinandersetzen müssen. In einem Testament wird geregelt, wer im Falle Ihres Todes Erbe Ihres Vermögens bzw. Ihrer Schulden wird. Sie können einen oder mehrere Erben benennen. Zusätzlich können Sie den Erben oder einem Dritten einzelne Vermögensgegenstände vermachen. In bestimmten Konstellationen kann es ratsam sein einen Testamentsvollstrecker zur Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses einzusetzen. Sie können in einem Testament zudem einen Vormund für ihr minderjähriges Kind bestimmen. Dieser erhält das Sorgerecht für das Kind.

Wenn möglich sollten Sie einfache und leicht verständliche Regelungen treffen. Wenn ihre letztwillige Verfügung mehrdeutig formuliert ist, kann dies zu Streit zwischen den Erben führen.

Für Ehegatten und eigetragenen Lebensgemeinschaften besteht die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dadurch kann sichergestellt werden, dass der gemeinsame Wille auch nach dem Tod des einen Ehegatten, umgesetzt wird. Für diejenigen, die ebenfalls ein Interesse an einer bindenden Regelung haben, jedoch nicht verheiratet sind, bietet sich ein Erbvertrag an, der in jedem Fall notariell beurkundet werden muss.

Ein Testament hingegen kann entweder eigenhändig errichtet werden oder notariell beurkundet werden. Eine notarielle Beurkundung hat jedoch zwei entscheidende Vorteile: Zum einen sind eine Vielzahl von Testamenten, die ohne Rücksprache mit einem Notar errichtet wurden, inhaltlich unklar und teilweise sogar unwirksam. Zum anderen müssen Ihre Erben in dem Fall, dass ein notarielles Testament vorliegt, grundsätzlich keinen Erbschein beantragen. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins hingegen übersteigen die Kosten eines notariellen Testaments regelmäßig.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.

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