Die Frage, wie weit eine transmortale Vollmacht reicht, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Gerade in der Nachlassabwicklung spielt sie eine wichtige Rolle: Sie soll sicherstellen, dass auch nach dem Tod einer Person bestimmte Angelegenheiten reibungslos erledigt werden können, ohne dass sofort ein Erbschein beantragt werden muss.
Mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az. V ZB 46/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite solcher Vollmachten erneut konkretisiert – und dabei für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet, sondern darüber hinaus wirksam bleibt. Sie unterscheidet sich damit von der Vorsorgevollmacht (die zu Lebzeiten gilt und mit dem Tod erlischt) und der postmortalen Vollmacht (die erst nach dem Tod wirksam wird).
Ziel ist es, den Übergang vom Vermögen des Verstorbenen in die Erbmasse zu erleichtern – etwa, damit Angehörige Bankgeschäfte abwickeln oder wichtige Verträge erfüllen können, ohne auf einen Erbschein warten zu müssen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Erblasser seiner Vertrauensperson eine transmortale Vollmacht erteilt. Nach seinem Tod stritten die Erben, ob diese Vollmacht auch umfassend nach dem Erbfall gilt oder ob sie nur für bestimmte Geschäfte (z. B. Verwaltung, Bestattungskosten) eingesetzt werden darf.
Der BGH stellte klar:
Die Entscheidung des BGH vom Mai 2025 bringt Klarheit: Transmortale Vollmachten gelten über den Tod hinaus und können den Erben die Nachlassabwicklung erheblich erleichtern. Entscheidend ist jedoch eine präzise Formulierung. Unklare oder zu weit gefasste Vollmachten bergen das Risiko von Streitigkeiten unter den Erben.