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8 Januar 2025
Author: linuspimat

Gesetzliche Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, bürokratische Hürden zu reduzieren, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und die Wirtschaft insgesamt zu entlasten. Gerade im Arbeitsrecht bringt die Reform einige spannende Änderungen mit sich – von der elektronischen Vertragsgestaltung bis hin zu neuen Regeln bei Anträgen und Nachweisen.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen und geben praktische Hinweise für die Umsetzung im Alltag.


1. Arbeitsverträge: Textform statt Schriftform

Bisher mussten Arbeitsverträge schriftlich – also mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier – abgeschlossen werden. Das ändert sich nun:

  • Seit Januar 2025 können Arbeitsverträge auch in Textform geschlossen werden, zum Beispiel per E-Mail oder über ein digitales System.
  • Eine wichtige Ausnahme gilt: Befristete Arbeitsverträge müssen weiterhin schriftlich im Original unterzeichnet werden (§ 14 TzBfG). Hier bleibt also alles beim Alten.

Praxistipp für Arbeitgeber:
Prüfen Sie, ob Ihre Prozesse zur Vertragsunterzeichnung digitalisiert werden können. Digitale Tools sparen Zeit und vereinfachen die Verwaltung – achten Sie jedoch auf die Ausnahme bei Befristungen.


2. Arbeitszeugnisse in Textform möglich

Auch beim Arbeitszeugnis gibt es eine Neuerung:

  • Arbeitgeber dürfen seit 2025 Zeugnisse in Textform erteilen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
  • Wer ein klassisches unterschriebenes Papierzeugnis wünscht, hat darauf weiterhin Anspruch.

Praxistipp für Arbeitnehmer:
Überlegen Sie, in welchen Situationen ein unterschriebenes Zeugnis sinnvoller ist (z. B. bei Bewerbungen, wenn Personalabteilungen Wert auf ein Original legen).


3. Digitale Abwicklung weiterer arbeitsrechtlicher Dokumente

Neben Arbeitsverträgen und Zeugnissen können künftig auch weitere wichtige Unterlagen elektronisch erstellt und übermittelt werden, u. a.:

  • Arbeitsverträge bei der Arbeitnehmerüberlassung,
  • Elternzeitanträge,
  • Nachweise nach dem Nachweisgesetz.

Das spart nicht nur Papier, sondern auch Verwaltungsaufwand und ermöglicht einen unkomplizierteren Austausch zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.


4. Digitale Aushangpflichten

Viele gesetzlich vorgeschriebene Aushänge im Betrieb – beispielsweise Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz oder zu geltenden Tarifverträgen – können ab dem 1. Mai 2025 auch digital im Intranet bereitgestellt werden.

  • Voraussetzung: Alle Beschäftigten haben einen einfachen und dauerhaften Zugang zu den Informationen.
  • Damit entfällt die Pflicht, ausgedruckte Aushänge physisch im Betrieb aufzuhängen.

Praxistipp für Arbeitgeber:
Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden – auch solche im Homeoffice oder im Außendienst – auf das digitale schwarze Brett zugreifen können.


5. Fazit: Weniger Papier, mehr Flexibilität

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung des Arbeitsrechts. Arbeitgeber erhalten mehr Flexibilität und können Prozesse effizienter gestalten. Arbeitnehmer profitieren von einer vereinfachten Kommunikation – gleichzeitig behalten sie das Recht, auf klassische schriftliche Nachweise zu bestehen.

Gerade im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt ist das BEG IV ein wichtiger Baustein, um Arbeitsverhältnisse moderner und unkomplizierter zu gestalten.

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