Wenn Sie eine Teilfläche eines Grundstücks erwerben möchten, muss das Grundstück in den meisten Fällen neu vermessen werden. Eine Teilfläche kann nämlich nur dann gesondert übereignet oder belastet werden, wenn sie in der amtlichen Flurkarte mit einer eigenen Flurnummer aufgeführt ist. Eine Vermessung können Sie bei einem öffentlich bestellten Vermesser beantragen. Hierbei bietet sich eine Vermessung in der Art an, dass die neuen Grenzen vom Vermesser mit Grenzsteinen markiert werden, sodass Sie vor Ort den Grenzverlauf nachvollziehen können.
Grundsätzlich bietet es sich an die Vermessung vor Kaufvertragsabschluss vorzunehmen, damit das Flurstück im Kauvertrag konkret benannt werden kann. Sollte diese Reihenfolge einmal nicht vorzugswürdig sein, kann die Vermessung auch nach Abschluss des Kauvertrages erfolgen. Im Kaufvertrag muss dennoch (z.B. mithilfe eines Plans) festgelegt sein, wie die Vermessung vorzunehmen ist. Hierfür wird eine Nachtragsurkunde erstellt, in der beide Parteien der Vermessung zustimmen. Hierdurch fallen jedoch zusätzliche Notargebühren an.
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