In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie eine Vielzahl von Sachverhalten einvernehmlich regeln. Es können zum Beispiel Regelungen bezüglich des Vermögensausgleichs getroffen werden, um eine aufwendige Berechnung des Zugewinnausgleichs zu vermeiden. Es können außerdem Vereinbarungen bezüglich gemeinsamer Vermögensgegenstände (z.B. ein Haus), des nachehelichen Unterhalts oder gemeinsamer Schulden getroffen werden.
Ein Unterhaltspflichtiger kann zur Sicherung des Unterhalts durch die notarielle Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
Sie können, wie im Ehevertrag, Regelungen bezüglich des Versorgungsausgleichs, aber auch bezüglich des Umgangs- und Sorgerechts für gemeinsame Kinder treffen.
Wir empfehlen Ihnen bereits vor Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung jeweils einen Scheidungsanwalt zu beauftragen, damit Ihre Interessen im Hinblick auf die Scheidungsfolgen bestmöglich gewahrt bleiben und bereits im Vorfeld ermittelt werden kann, wem nach Gesetzlage in welcher Höhe Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsansprüche zustehen. Die anwaltlichen Feststellungen und Berechnungen bilden dann die Grundlage für die einvernehmliche notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.
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