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Handels- und Gesellschaftsrecht

Protokollierung der Hauptversammlung

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH und AG) bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Gründung einer Personengesellschaft muss nicht notariell beurkundet werden. Sofern sich die Personalgesellschaft jedoch zum Handelsregister anmelden muss, bedarf es eine notarielle Beglaubigung dieser Anmeldung. Sollen im Rahmen der Gründung Immobilien in eine Gesellschaft eingebracht werden, ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
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Zu Ihrer Information: Die Tätigkeit eines Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und ist gebührenpflichtig. Mit der Beauftragung eines Notars mit einer Beurkundung entstehen Kosten - selbst dann, wenn eine Beurkundung letztendlich nicht stattfindet. Die Informationen auf dieser Website sind allgemein und vereinfacht dargestellt und beziehen sich nicht auf Ihr persönliches Anliegen. Demzufolge stellen die Inhalte dieser Website keine Rechtsberatung dar.
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