Eine Kapitalerhöhung kann einerseits durch Bareinlagen oder Sacheinlagen erfolgen (effektive Kapitalerhöhung) oder durch Gesellschaftsmittel erfolgen.
Bei einer effektiven Kapitalerhöhung fließt zusätzliches Vermögen in die Gesellschaft. Im Beschluss bezüglich der Kapitalerhöhung wird festgelegt, wer zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile berechtigt ist. Sollte eine solche Regelung fehlen, erlangen die bisherigen Gesellschafter die neunen Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile. Zudem wird festgelegt, in welcher Form die Einlagen zu leisten sind (Bar- oder Sacheinlagen). Bei fehlender Bestimmung sind Bareinlagen geschuldet. Die Wiedereinzahlung ausgeschütteter Gewinne gilt nicht als Bareinlage.
Die Einlagen sollten grundsätzlich erst nach der notariellen Beurkundung des Beschlusses bezüglich der Kapitalerhöhung geleistet werden. Andernfalls entfalten diese keine Tilgungswirkung. Die Übernahmeerklärungen der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile müssen notariell beglaubigt sein.
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der Gesellschaft kein neues Vermögen zugeführt. Stattdessen werden Rücklagen der Gesellschaft, die in der Bilanz ausgewiesen sind, in Stammkapital umgewandelt. Hierfür muss die Bilanz von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dieser muss der Bilanz einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. Die Anmeldung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zum Handelsregister darf höchsten 8 Monate nach dem Stichtag der Bilanz erfolgen. Da bei dieser Art der Kapitalerhöhung ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden muss, fallen erhebliche Mehrkosten an. Es sei denn Ihre Bilanz wird im Rahmen des Jahresabschlusses sowieso von einem Wirtschaftsprüfer überprüft. Das Beteiligungsverhältnis der bisherigen Gesellschafter wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht verändert.
KapitalherabsetzungBei der Kapitalherabsetzung wird zwischen der vereinfachten und ordentlichen Kapitalherabsetzung unterschieden. Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung muss die Absicht im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Bekannte Gläubiger müssen durch besondere Mitteilung aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Gläubiger, die der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, müssen befriedigt werden. Eine Anmeldung zur Kapitalherabsetzung kann frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgenommen werden.
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