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Haus auf Kinder übertragen

In bestimmten Konstellationen kann es ratsam sein, bereits zu Lebzeiten Vermögensteile auf Kinder oder andere nahestehende Personen zu übertragen. Je nach Einzelfall können Steuern gespart werden oder Streitigkeiten der Erben nach dem Erbfall vermieden werden.

Da Sie mit der Übertragung jedoch auch die Verfügungsbefugnis über den Vermögensteil verlieren, sollten Sie lediglich solche Vermögensgegenstände übertragen, die Sie definitiv entbehren können.

Der relevanteste Fall bei der Übertragung von Vermögensgegenständen ist sicherlich die Übertragung eines Grundstücks bzw. eines Hauses oder einer Wohnung. Wenn gewünscht, können Sie sich als Veräußerer umfassende lebzeitige Nutzungsrechte einräumen lassen. Hierrunter fallen der Nießbrauch und das Wohnungsrecht. Beide berechtigen zum weiteren eigenen Nutzen der Wohnung. Der Nießbrauch berechtigt sogar zur Weitervermietung. Sie können die Übertragung der Immobilie zudem an Pflegeleistungen oder eine lebenslange Rente knüpfen. Zudem kann vertraglich für besondere Fälle ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. So zum Beispiel, wenn die Immobilie ohne ihre Zustimmung verkauft wird oder der Erwerber vor Ihnen verstirbt oder insolvent wird.

Bei größeren Vermögen kann die Errichtung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit Ihnen und Ihren Nachkommen als Gesellschafter zweckdienlich sein. Während Sie die Gesellschaftsanteile der jüngeren Generation mit den Jahren sukzessive erhöhen können und dieser dadurch nach und nach Vermögensanteile übertragen werden, haben Sie als Geschäftsführer/in weiterhin Entscheidungsmacht.

Es kann verschiedene Gründe haben, warum Kinder bei einer vorweggenommenen Erbfolge nicht gleichbehandelt werden. In diesem Fall bietet sollte man überlegen, ob diese Ungleichbehandlung Bestand haben soll oder ein Ausgleich gewünscht ist. Ein Ausgleich kann entweder im Überlassungsvertrag oder im Testament geregelt werden.

Bei jeder Vermögensübertragung zu Lebzeiten an einen ihrer Abkömmlinge sollten Sie regeln, dieser sich das Geschenkte auf seine Pflichtteilsansprüche im Erbfall anrechnen lassen muss. Eine Anrechnungspflicht ist in vielen Konstellationen sinnvoll.

Sofern sie einen Teil ihres Vermögens zu Lebzeiten übertragen und bereits ein Testament errichtet haben oder einen Erbvertrag geschlossen haben, kann eine Anpassung dieser letztwilligen Verfügungen notwendig werden.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.

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