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Erbschein beantragen

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbschein weist Sie als Erben des Erblassers aus. Sie können den Antrag einerseits direkt beim Nachlassgericht stellen oder den Antrag vom Notar beurkunden lassen. Im letzteren Fall kümmert dieser sich um die Abwicklung der Angelegenheit. Wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, ergibt sich das Erbrecht, das der Erbschein ausweist, nach der gesetzlichen Erfolge.
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Zu Ihrer Information: Die Tätigkeit eines Notars richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und ist gebührenpflichtig. Mit der Beauftragung eines Notars mit einer Beurkundung entstehen Kosten - selbst dann, wenn eine Beurkundung letztendlich nicht stattfindet. Die Informationen auf dieser Website sind allgemein und vereinfacht dargestellt und beziehen sich nicht auf Ihr persönliches Anliegen. Demzufolge stellen die Inhalte dieser Website keine Rechtsberatung dar.
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