Durch den Erbfall wird demzufolge keiner der Erben Alleineigentümer bezüglich einzelner Gegenstände. Selbst dann nicht, wenn der Erblasser im Testament gesondert angeordnet hat, dass einzelne Gegenstände einer Person gehören sollen. Die Übertragung der Nachlassgegenstände erfolgt erst im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung. Hierbei werden einzelne Vermögenswerte entsprechend der Größe der Erbteile unter den Erben verteilt.
Sollten bei der Erbauseinandersetzung Immobilien oder GmbH-Anteile zu übertragen werden, bedarf es einer notariellen Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrags. In diesem Vertrag müssen alle Absprachen, insbesondere Leistungen und Gegenleistungen, die Gegenstand der Einigung der Erben im Hinblick auf die Übertragung von Immobilien oder GmbH-Anteilen sind, dokumentiert werden. Andernfalls wird die getroffene Vereinbarung nicht vollständig abgebildet. Soll einem der Miterben bei der Auseinandersetzung beispielsweise eine Immobilie überlassen werden, wird der andere Miterbe diese Vereinbarung nur treffen wollen, wenn ihm im Gegenzug seinem Anteil entsprechende Vermögensgegenstände übertragen werden (z.B. Bankkonten). Um die Erbauseinandersetzung bzgl. Immobilien oder GmbH-Anteile und die dahinterstehenden Absprachen nachvollziehen zu können, müssen je nach Einzelfall jegliche Absprachen mitbeurkundet werden.
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