Es kann zum Beispiel geboten sein, beide Ehegatten als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch einzutragen, wenn beide einen erheblichen Teil von Bau- oder Sanierungskosten beigesteuert haben oder gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben. Es kann hingegen auch zweckmäßig sein das Vermögen (weitestgehend) auf einen der Ehegatten zu übertragen. Das ist nicht selten der Fall, wenn der eine Ehegatte einem hohen unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist oder Pflichtteilsansprüche einseitiger Kinder zu befürchten sind.
Bei einer zweckmäßigen Vermögensverteilung zwischen Ehegatten können mitunter Erbschaft- oder Schenkungssteuern reduziert werden. Gegebenenfalls muss ein Ehevertrag, ein Testament oder ein Erbvertrag angepasst werden. Unter bestimmten Umständen sollte zudem ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.
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