Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ(Brfg) 4/22).
Klage gegen die Altersgrenze
Gegen die Altersgrenze klagte ein Anwaltsnotar, der im Laufe des Jahres 2023 seinen 70. Geburtstag feiern würde. Er argumentierte, dass die Altersgrenze gegen das EU-Recht verstößt, das Diskriminierung aufgrund des Alters verbietet (Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der EU sowie Artikel 1, Artikel 2 Absatz 2a der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG). Angesichts eines erheblichen Mangels an Nachwuchs sei die Altersgrenze nicht mehr objektiv und angemessen und könne nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt werden, wie es in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG festgelegt ist. Er forderte daher, dass sein Amt als Notar nicht automatisch mit dem Erreichen des 70. Lebensjahres endet. Seine Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde jedoch vom Senat für Notarsachen des BGH zurückgewiesen.
Kein Mangel an Bewerbern aufgrund demografischer Faktoren
Der BGH-Notarsenat erklärte, dass die Altersgrenze dazu dienen soll, den Generationenwechsel zu fördern und den Notarberuf zu verjüngen. Sie sei weiterhin erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde ein Gutachten der Bundesnotarkammer eingeholt, das die Anzahl der bestehenden und ausgeschriebenen Stellen sowie die Anzahl der Bewerbungen und die Altersstruktur der Notare zwischen 2020 und 2022 untersuchte.
Altersgrenze bleibt notwendig, um Nachwuchs zu gewährleisten
Angesichts dieser Situation sei die Altersgrenze auch im Anwaltsnotariat weiterhin erforderlich, um das legitime Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zu erreichen. Wenn ältere Notare mit etablierten Notariaten und einem großen Kundenstamm ohne Altersgrenze im Amt bleiben würden, hätten junge Rechtsanwälte keine realistische und planbare Chance auf wirtschaftlich erfolgreiche Notariate. Oftmals würden sie dann den Aufwand für den Einstieg in den Notarberuf scheuen.
Argumente des BGH und Schlussfolgerungen
Darüber hinaus argumentierte der BGH, dass der Gesetzgeber bereits 2021 einige Verbesserungen im Hinblick auf den damals bereits bestehenden Bewerbermangel im Anwaltsnotariat beschlossen hatte (§ 48b und § 5b Absatz 3 BNotO), jedoch an der Altersgrenze festhielt. Daher konnte der Senat nicht feststellen, dass der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum, wie vom EuGH festgelegt hat, verletzt hatte. Zudem werde ein angemessener Interessenausgleich dadurch gewährleistet, dass die Altersgrenze für Notare deutlich über den Pensionsaltersgrenzen liegt, die im Bund und in den Ländern gelten. Schließlich können ausscheidende Anwaltsnotare weiterhin als Rechtsanwälte tätig sein und als Notarvertreter oder Notariatsverwalter fungieren.
(von brak.de 01.09.2023 Altersgrenze für Notare)