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Handels- und Gesellschaftsrecht

Beschlüsse der Gesellschafter (GmbH)

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden für gewöhnlich in Versammlungen getroffen. Einer Gesellschaftsversammlung bedarf es nicht, wenn sich alle Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Im Gesellschaftsvertrag können andere Formen der Beschlussfassung zugelassen werden.

Einige Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam werden. Das gilt insbesondere für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, und andere strukturrelevante Beschlüsse (z.B. die Zustimmung zur Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens).

Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen oder die Änderung ihrer konkreten Vertretungsbefugnis, die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen keiner notariellen Beurkundung.

Die gefassten Beschlüsse müssen jedoch in der Regel von den Geschäftsführern zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung hingegen bedarf einer notariellen Beglaubigung.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.

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