Einige Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam werden. Das gilt insbesondere für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, und andere strukturrelevante Beschlüsse (z.B. die Zustimmung zur Veräußerung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens).
Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen oder die Änderung ihrer konkreten Vertretungsbefugnis, die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen keiner notariellen Beurkundung.
Die gefassten Beschlüsse müssen jedoch in der Regel von den Geschäftsführern zum Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung hingegen bedarf einer notariellen Beglaubigung.
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