Der Kaufpreis wird für gewöhnlich in Raten je nach Baufortschritt bezahlt. Erst wenn der vollständige Kaufpreis bezahlt wurde, geht das Eigentum auf Sie über. Ihr Anspruch auf Eigentumsverschaffung wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgesichert.
Teilweise kommt es vor, dass der einheitliche Bauträgervertrag in zwei einzelnen Verträgen abgeschlossen werden soll. Zum einen als notariell beurkundeter Kaufvertrag und zum anderen als Bauvertrag. Diese Vorgehensweise kann eine unzulässige Umgehung der notariellen Form darstellen. Solange der Verkäufer des Grundstücks und die Baufirma identisch oder miteinander verbunden sind, muss ein einheitlicher Bauträgerkaufvertrag abgeschlossen werden. Das ist auch der Fall, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück von dem Bestehen des Bauvertrags abhängt, also mindestens eine Partei den Grundstückskaufvertrag nur abschließen möchte, wenn ein Bauvertrag geschlossen wird. Es gibt demzufolge eine Vielzahl von Situationen, in denen eine Aufspaltung des notariellen Bauträgerkaufvertrags unzulässig ist.
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