Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisher starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare verfassungswidrig ist. Der automatische Verlust des Notaramts ab diesem Alter verletze die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit.
Der Gesetzgeber ist deshalb verpflichtet, bis zum 1. Juli 2026 eine neue Regelung zu schaffen. Dabei hat das Gericht bewusst einen weiten Gestaltungsspielraum eröffnet.
Auslöser der Reform ist zugleich ein spürbarer Nachwuchsmangel im Anwaltsnotariat, insbesondere in mehreren nord- und westdeutschen Bundesländern. Während dort die Bewerberzahlen sinken, bestehen bei hauptberuflichen Notaren keine vergleichbaren Engpässe.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will den Beruf des Anwaltsnotars insgesamt attraktiver gestalten.
Kernziel ist es, den Zugang zum Beruf zu erleichtern, familienfreundlicher zu machen und dadurch langfristig eine flächendeckende notarielle Versorgung sicherzustellen.
Die Reform soll insbesondere junge Volljuristinnen und Volljuristen ansprechen, die bislang Schwierigkeiten haben, die bestehenden Zulassungsvoraussetzungen mit ihrer Lebensplanung zu vereinbaren.
Künftig soll die notarielle Fachprüfung direkt nach dem zweiten Staatsexamen abgelegt werden können.
Die bisher vorgeschriebene dreijährige Wartezeit nach der Zulassung als Rechtsanwalt entfällt.
Zudem soll die Fachprüfung künftig insgesamt zweimal wiederholt werden dürfen. Damit will der Gesetzgeber den hohen Prüfungsdruck verringern und mehr Bewerber im Verfahren halten.
Auch der Einstieg in das Anwaltsnotariat soll beschleunigt werden.
Die erforderliche anwaltliche Tätigkeit im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.
Darüber hinaus werden die Fortbildungspflichten flexibler gestaltet:
Die vorgeschriebenen Fortbildungsstunden müssen künftig lediglich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht sein und nicht mehr zwingend innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres.
Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen künftig nicht mehr als Unterbrechung der erforderlichen örtlichen Berufstätigkeit gewertet werden.
Der Gesetzentwurf verfolgt ausdrücklich das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und insbesondere mehr Frauen für das Anwaltsnotariat zu gewinnen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig betont, dass die Reform auch eine Antwort auf den demografischen Wandel sei.
Älteren Anwaltsnotaren solle es ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen länger im Amt zu bleiben, ohne dabei die Berufschancen jüngerer Bewerber zu beeinträchtigen. Gleichzeitig solle der bürgernahe Zugang zu notariellen Leistungen gesichert werden.
Grundsätzlich soll die Altersgrenze von 70 Jahren weiterhin gelten.
Allerdings sollen Anwaltsnotare ihre Amtszeit künftig verlängern können, wenn in der jeweiligen Region ein Bewerbermangel besteht.
In diesem Fall sind zwei Verlängerungen um jeweils drei Jahre möglich. Damit kann das Amt maximal bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres ausgeübt werden.
Spätestens mit dem Ende des Monats, in dem das 76. Lebensjahr vollendet wird, scheidet der Anwaltsnotar endgültig aus dem Amt aus.
Die absolute Altersgrenze wird mit wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet.
Ab etwa 75 Jahren steige im Durchschnitt das Risiko für deutliche Einschränkungen zentraler kognitiver Fähigkeiten, etwa der Verarbeitungsgeschwindigkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen.
Angesichts der besonderen Verantwortung von Notaren und der möglichen langfristigen rechtlichen und finanziellen Folgen fehlerhafter Beurkundungen hält das Ministerium eine feste Höchstgrenze für erforderlich.
Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze lehnt das Ministerium ausdrücklich ab.
Ebenso verworfen werden individuelle Leistungs- oder Gesundheitsprüfungen sowie regionale Altersgrenzen.
Zur Begründung wird vor allem auf die fehlende Planungssicherheit für jüngere Bewerber verwiesen. Da der Zugang zum Anwaltsnotariat mit erheblichen persönlichen und finanziellen Investitionen verbunden ist, sei verlässlich absehbar sein müssen, wann Stellen frei werden. Ohne diese Planungssicherheit würde sich der Bewerbermangel nach Auffassung des Ministeriums weiter verschärfen.
Die Länder und die betroffenen Berufsverbände erhalten nun Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahmen können bis Anfang März 2026 eingereicht werden und sollen anschließend veröffentlicht werden.
Quelle: https://www.lto.de/recht/juristen/b/bmjv-gesetzentwurf-anwaltsnotare-altersgrenze-bverfg-notariat