Ähnlich wie bei einem Grundstückskaufvertrag wird der Verkäufer von Geschäftsanteilen seinen Verkauf abgesichert wissen. So bietet sich eine Vertragsgestaltung an, bei der die Geschäftsanteile erst auf den Käufer übergehen, wenn der Kaufpreis gezahlt wurde. Sollte die diese Variante im konkreten Fall nicht möglich sein, kann der Verkauf durch eine Bankbürgschaft, eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers oder eine Rückverpfändungsabrede abgesichert werden.
Der Käufer seinerseits schließt einen solchen Kaufvertrag für gewöhnlich nur ab, wenn der Käufer ihm versichert, dass die Geschäftsanteile ihm gehören und mit keinen Rechten Dritter belastet sind. Der Käufer könnte zusätzlich ein Interesse daran haben, Informationen bezüglich des Zustands des Unternehmens zu erhalten. Denkbar sind hier unter anderem Bilanzen, Steuern, Verträge, Kundenstamm, Mitarbeiter, gewerbliche Schutzrechte oder private und behördliche Genehmigungen.
Falls Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft noch nicht vollständig und ordnungsgemäß geleistet sind, sollte der Vertrag bestimmen, welche Partei die offenen Einlagen erbringen soll. Gegenüber der Gesellschaft haftet sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber.
Sie erreichen uns telefonisch unter 0431 6686 360 in Kiel, 04331 13140 in Rendsburg und per E-Mail an info@gfkp.de.