Die Abfassung eines Testaments ist oft mit vielen Unsicherheiten verbunden. Besonders sensibel sind Verfügungen zugunsten von Personen, die in engem Kontakt mit der Erblasserin oder dem Erblasser standen – etwa Ärztinnen und Ärzte. Denn § 14 der Berufsordnungen der Ärztekammern verbietet es Ärztinnen und Ärzten, von Patient:innen Zuwendungen zu fordern oder sich versprechen zu lassen. Doch gilt das auch für ein Vermächtnis im Testament?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu am 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) ein wegweisendes Urteil gefällt: Ein Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes ist nicht automatisch unwirksam.
Ein Patient hatte seinem langjährigen Hausarzt in einem Testament ein Vermächtnis zugesprochen. Nach dem Tod des Erblassers stritten die Erben darüber, ob diese Verfügung überhaupt wirksam sei. Die Argumentation: Das Berufsrecht verbietet es Ärzten, Geschenke oder Vorteile von Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung anzunehmen – also müsse auch das Testament nichtig sein.
Der BGH stellte klar:
Damit stärkt der BGH die Testierfreiheit der Erblasser:innen – eine der zentralen Säulen des deutschen Erbrechts.
Mit dem Urteil vom Juli 2025 hat der BGH die Grenzen klarer gezogen: Ein Vermächtnis an den behandelnden Arzt bleibt möglich, solange es nicht auf einer unzulässigen Einflussnahme beruht. Damit wird die Testierfreiheit gestärkt, gleichzeitig bleibt aber die Missbrauchskontrolle erhalten.