Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat Änderungsvorschläge für das viel kritisierte Wohnungseigentumsrecht vorgelegt. Unter anderem sollen Sanierung und Modernisierung vereinfacht werden und Verwalter mehr Befugnisse erhalten. Die Änderungsvorschläge sollen bis zum Ende des Jahres in einer entsprechenden Gesetzesvorlage einfließen, das überarbeitete WEG-Gesetz könnte 2021 in Kraft treten.
private Elektroladestationen
Seit der letzten WEG-Rechtsreform sind mehr als 12 Jahre vergangen. Eine Zeit, in der sich die Wohnungswirtschaft durch Themen wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit stark verändert hat. Die Regierungsparteien hatten bereits im Koalitionsvertrag festgelegt, dass das WEG-Recht besonders in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchsschutz praxistauglicher werden muss. Die Bund-Länder-Kommission, die deshalb seit einigen Monaten Vorschläge für die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes erarbeiten sollte, hat nun ihren Abschlussbericht vorgelegt.
„Grundsätzlich ist eine veränderungsfeindliche Tendenz des geltenden Rechts zu konstatieren, weil rechtmäßige Beschlüsse über die Ausführung baulicher Maßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 und Absatz 2 WEG, die eine Änderung des baulichen status quo ermöglichen, regelmäßig ein hohes Zustimmungsquorum (mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) erfordern“, ist das Hauptproblem im Abschnitt „Bauliche Maßnahmen“ des gut hundertseitigen Papiers zusammengefasst.
Ein gutes Beispiel dafür sind private Elektro-Ladestationen. Um die CO2-Ziele zu erreichen, soll die Elektromobilität zwar eigentlich gefördert werden. Wenn aber ein WEG-Eigentümer auf eigene Kosten eine Ladestation in der Tiefgarage einbauen möchte, genügt meist schon eine einzige Gegenstimme, um das Projekt zu stoppen. Ähnliche Probleme gibt es bei weiteren baulichen Maßnahmen für den Einbruchschutz und die Barrierefreiheit. Sie werden in dem Abschlussbericht unter dem Begriff „Priviligierte Maßnahmen“ zusammengefasst. Die Kommission schlägt vor, solche individuell begründeten, gesellschaftlich erwünschten baulichen Veränderungen unter zwei Voraussetzungen für grundsätzlich zulässig zu erklären: Es ist dafür weder eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage nötig, noch werden einzelne Wohnungseigentümer durch die Maßnahme besonders benachteiligt. Trotz grundsätzlicher Rechtmäßigkeit muss der Bauwillige muss sein Vorhaben durch einen Beschluss der Gemeinschaft legitimieren lassen, um abzusichern, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe erklärt Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: „Um die Handlungsfähigkeit von Eigentümerversammlungen zu verbessern, wollen wir die Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit senken und die Möglichkeiten der Digitalisierung für die Teilnahme nutzen."
Auch für den Befugnisse des Verwalters und den Verwaltungsbeirat hat die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft flexiblere Bedingungen vorgeschlagen: So soll die Haftung der ehrenamtlichen Verwaltungsbeiräte künftig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Insgesamt macht die Kommission auf über 100 Seiten Vorschläge zu 17 Bereichen des WEG-Rechts.
Fast ein viertel der Wohnungen in Deutschland gehören Wohnungseigentümern. Sie drängen über ihre Verbände bereits seit längerem auf eine Reform des 1951 entstandenen WEG-Gesetzes und werden die vorgelegten Vorschläge nun diskutieren.